Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 374 Verwaltungsausschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/374#abs-1 (1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/374#abs-2 (2) Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. § 373 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/374#abs-3 (3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/374#abs-4 (4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe kann bis zu zwei stellvertretende Mitglieder benennen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 374 SGB III →
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- BGH, 25.03.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines Geschäftsführers einer Kreishandwerkerschaft als Syndikusrechtsanwalt
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 374 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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